AGB
§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Vertrag betrifft die Bereitstellungen von Behältnissen zur Aufnahme von Abfällen, Rest- und Wertstoffen, die Miete des Behälters/Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Behälters/Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle, sowie sonstige Transporte.
- Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungs-Verwertungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
- Der Unternehmer ist berechtigt, sich den Inhalt des Behälters/Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
- Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Behälters/Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
- Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von 6 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung, bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz
- Dem Kunden (AG) obliegt es, einen Aufstellplatz für den Behälter/Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
- Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren Lkws vorbereitet ist.
- Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch ungeeignete Zufahrten oder Aufstellplätze entstehen, hat der Auftraggeber das Unternehmen freizustellen, es sei denn, diese Schäden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
§ 4 Sicherung des Behälters
- Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Behälters/Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche, weitergehende Sicherung des Behälters/Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
- Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.
- Für unterlassene Sicherung des Behälters/Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
- Besorgt der Unternehmer die Sicherung des Containers gem. § 4 Ziff. 1 oder die behördliche Genehmigung gem § 4 Ziff. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.
§ 5 Beladen des Containers
- Der Behälter/Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
- In den Behälter/Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten, bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Behälter/Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.
- Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Behälter/Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
- Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Kunde.
§ 6 Annahme der Abfälle
- Der AG hat die Verpflichtung, für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein Sorge zu tragen; er haftet für deren Richtigkeit und für alle Nachteile, die dem AN infolge unrichtiger Deklaration entstehen. Ferner hat der AG bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten und ist hierfür alleine verantwortlich.
- Der AN ist vor der Abnahme des Abfalls berechtigt, zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht: hieraus resultiert jedoch keine Verpflichtung für den AN. Die Prüfung erfolgt auf Kosten des AN, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der AG die durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten.
- Bei auftretenden Abweichungen der vertraglichen Spezifikation der Abfälle hat der AN die Berechtigung, die Annahme der Abfälle (und damit die Leistung) zu verweigern oder die Mehrkosten durch ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle dem AG in Rechnung zu stellen. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
§ 7 Entsorgungsnachweis, Begleitschein
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bei Abholung des Behälters/Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gem. Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
- Ist der Kunde nicht in der Lage, die genannten Papiere dem Unternehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er dies vorher ankündigen und eine Frist zur Übergabe der Papiere setzen muss.
- Für die Beschaffung und Ausfüllung der in § 6 Ziff. 1 genannten Urkunden erhält der Unternehmer eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch 15,00 € für jedes der Papiere sowie Erstattung seiner baren Auslagen.
- Sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung gem. NachwV zu führen, gilt die vom AN gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung.
- Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich 0,50 € je ersparten Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Behälter/Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen, ohne dass er dies vorher ankündigen muss.
§ 8 Schadensersatz
- Für Schäden am Behälter/Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Behälters/Containers in diesem Zeitraum.
- Für Schäden, die an Sachen des AG oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Behälters/Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
- Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
- Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Ausführung (Beendigung) des Auftrages.
§ 9 Vergütung
- Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behälters/Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifmäßigen oder üblichen Vergütung zu zahlen.
- Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Behälters/Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 3 Tagen die Rückgabe des Behälters/Containers verlangen.
- Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 3-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Behälters/Containers die übliche Vergütung berechnen.
- Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten o.ä.) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung(en)
- Rechnungen des Unternehmers sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Rechnung später als 4 Tage nach Rechnungsdatum zugegangen ist. In diesem Falle tritt die Fälligkeit entsprechend später ein. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
- Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Behälter-/Container-Bereitstellung ablehnen.
§ 11 Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Unternehmers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Im übrigen wird als Erfüllungsort der Aufstellplatz für den Behälter/Container gem. § 3 des Vertrages vereinbart.
VOBL Abfallentsorgung
In den Birken 2
35799 Merenberg
Telefon 06471-52171 - Telefax 06471-52101